Die VOB Teile A und B Fassung 2009 wurde im Bundesanzeiger Nr. 155a vom 15. Oktober 2009 veröffentlicht.
Die gegenüber der Fassung 2006 vorgenommenen Änderungen in dem für innerdeutsche Vergaben maßgeblichen Abschnitt I der VOB/A sind zum einen formaler Natur. Die Struktur dieses Teils der VOB wurde maßgeblich gestrafft. Statt bisher 32 umfasst dieser Abschnitt nunmehr nur noch 22 Paragraphen. Die Straffung wurde dadurch erzielt, dass Bestimmungen, die thematisch zusammengehören, in einem Paragraphen zusammengefasst wurden. So wurden beispielsweise aus den bisherigen Paragraphen 11,12 ,13 ,14 und 15 ein neuer § 9 gebildet.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen beziehen sich beispielsweise auf Schwellenwerte für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Weiterhin wurden die Ausschlussgründe für formale Verstöße bei Abgabe des Angebots gelockert. Auch die Einschränkung der Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen, ist für die Praxis wichtig.
Im einzelnen ergeben sich folgende wesentlichen Änderungen:
Der neue § 3 (Arten der Vergabe) beinhaltet nun Schwellenwerte zur Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben. Danach können beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € beziehungsweise 100.000 € beziehungsweise 150.000 € durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.
Der neue § 5 (Vergabe nach Losen, einheitliche Vergabe) wurde an die Formulierung des § 97 Abs. 3 GWB angenähert.
Die Formulierung des § 6 (Teilnehmer am Verfahren) macht durch Umkehrung der Reihenfolge der Regelungen deutlich, dass die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens beim Nachweis der Eignung betont und gestärkt wird.
In § 7 (Leistungsbeschreibung) ist nun bestimmt, daß zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Bedarfspositionen grundsätzlich nicht mehr im Leistungsverzeichnis vorzusehen sind.
Der § 8 (Vergabeunterlagen) wurde übersichtlicher gestaltet.
In § 9 (Vertragsbedingungen) wurden, wie bereits erwähnt, die bisherigen Paragraphen 11,12 ,13 ,15 und 15 zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengefasst. In inhaltlicher Hinsicht wurde dort der Verzicht auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und in der Regel auch für Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu 250.000 € ohne Umsatzsteuer verankert.
In § 12 (Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen) verweist die Neuregelung des Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich auf die Möglichkeit, Ausschreibungen auf der Internetplattform www.bund.de. zu veröffentlichen.
In § 15 (Aufklärung des Angebotsinhalts) wurde – um das Verhandlungsverbot zu verdeutlichen – der Begriff „Verhandlung“ durch den Begriff „Aufklärung“ ersetzt.
An die Stelle der bisherigen §§ 23 und 25 der VOB/A Fassung 2006 ist ein neuer § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote) getreten, der auch eine systematische und mit Überschriften versehene Neugliederung beinhaltet. Die dort aufgelisteten Ausschlussgründe machen deutlich, dass nun auch Angebote zuzulassen sind, die lediglich formale oder unwesentliche Mängel beinhalten. Auch das Fehlen einer unwesentlichen Preisangabe führt nun nicht mehr zum Ausschluss, wenn sich durch die Wertung mit dem höchsten Wettbewerbspreis für diese Position die Bieterreihenfolge nicht verändert.
Nach dem neuen § 19 sind nun „fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen“ über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer zu informieren.