Ein Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden; Konsequenz nach § 4 Abs. 4 HOAI: es können nur die Mindestsätze der HOAI abgerechnet werden. Das gleiche gilt, wenn ein Architektenvertrag schriftlich erst nach Beginn der Architektenleistungen abgeschlossen wird (also nicht “bei Auftragserteilung“).
Ständiger Streitpunkt bei Nichtvorliegen eines schriftlichen Vertrages: vergütungspflichtige Architektenleistungen oder Akquisition?
Der Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages vor Beginn der Architektentätigkeit ist dringend zu empfehlen. Sofern die zu erbringenden Leistungen noch nicht konkret beschrieben werden können, käme eine spätere Ergänzung des Vertrages in Betracht.
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