Eine Änderung der Geschäftsgrundlage bzw. ein Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt ein, wenn neue, nicht vorhersehbare Umstände eintreten, die mit den ursprünglichen Vorstellungen/ Regelungen der Parteien nicht mehr in Deckung sind.
Eine Änderung der Geschäftsgrundlage kann in schwerwiegenden Fällen die Anpassung des Vertrages an die neuen Gegebenheiten erforderlich machen. Ansprüche auf Anpassung hat grundsätzlich nur derjenige, der durch neue, nicht vorhersehbare Umstände benachteiligt wird, selbst aber nicht für den Eintritt dieser Umstände verantwortlich ist.
Beispiel:
Anpassung eines Pauschalhonorars für Leistungen einschließlich Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) bei nicht durch eigene Säumnisse eintretender erheblicher Verlängerung der Bauzeit, wenn das Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar wäre; damit auch verbunden: Anspruch auf Neufestsetzung der Ausführungsfrist.
Für den häufig auftretenden Fall der Bauzeitverlängerung empfiehlt sich dringend eine vertragliche Regelung mit einer zeitbezogenen Honoraranpassung.
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