Änderungen der Planung, die auf neue Wünsche oder Anweisungen des Bauherrn zurückgehen, sind in aller Regel gesondert zu vergüten. Nach herrschender Meinung sind solche Änderungsplanungen als (wiederholte) Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase nach den jeweils in Betracht kommenden anrechenbaren Kosten zusätzlich abzurechnen.
Grundsätzlich gibt es auch für mehrere Vorplanungen und/oder Entwurfsplanungen eine höhere Vergütung (voller Satz nach der umfassendsten Planung, für die Alternativplanungen dann jeweils die Hälfte, § 20 HOAI).
Für Wiederholungen der Leistungen gibt es nach § 22 Abs. 2 HOAI zusätzliche Vergütung in gestaffelter Form.
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