Unter dem “Amtsvorschlag” versteht man den “Ausführungsvorschlag” des ausschreibenden Auftraggebers.
Häufig lässt der Öffentliche Auftraggeber den Bietern die Möglichkeit, statt des Hauptangebots sogenannte Nebenangebote (siehe dort) abzugeben. Das in den Ausschreibungsbedingungen enthaltene Hauptangebot ist hier der “Amtsvorschlag“ an dem sich die Nebenangebote auszurichten haben. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden ist bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts (siehe dort) bestimmt, dass Nebenangebote nur zu werten sind, wenn Mindestbedingungen formuliert werden und das Nebenangebot diese Mindestbedingungen erfüllt. Die Bezugnahme auf Konstruktionsprinzipien und Planungsvorgaben aus dem “Amtsvorschlag” können dabei als Mindestbedingungen für Nebenangebote ausreichen (1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13. August 2008, Vergaberechts-Report 12/200 8,45).
« zur Glossar-Übersicht