Die Anfechtungsklage ist eine Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Damit kann der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der sich noch nicht erledigt hat, beim Verwaltungsgericht begehren.
Die Anfechtungsklage kann sich z. B. gegen bauaufsichtliche Anordnungen richten. Ziel der Anfechtungsklage ist es in diesem Fall, einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt durch das Gericht aufheben zu lassen (beispielsweise die behördliche Anordnung, ein bestimmtes Gebäude abzureißen kann mit der Anfechtungsklage angefochten werden).
Die Anfechtungsklage kann auch durch Dritte, beispielsweise einen Nachbarn erhoben werden. In diesem Fall richtet sich die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der einem Dritten (z. B. einem Bauherrn) erteilt worden ist und diesen begünstigt. Der Kläger muss dann geltend machen, dass dieser (zu Gunsten des Bauherrn ergangene) Verwaltungsakt ihn selbst in seinen Rechten verletzt.
Die Anfechtungsklage wird im Regelfall beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Kläger muss klagebefugt sein und die Klagefrist (beispielsweise § 74 VwGO) beachtet haben. Im Regelfall muss ein Widerspruchsverfahren vor Erhebung der Anfechtungsklage erfolglos durchgeführt worden sein.
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