Mit dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) will der Gesetzgeber die Freisetzung von Arbeitskräften vornehmlich im deutschen Baugewerbe, bedingt durch den zunehmenden Einsatz ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Werk- oder Dienst-leistungen aus Drittstaaten mit zumeist deutlich niedrigeren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, verhindern. Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden bestimmte wettbewerbsrelevante Arbeitsbedingungen unabhängig von der im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechtsordnung auch für ausländische Arbeitgeber und ihre in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer sowie der von ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer zwingend vorgeschrieben. So werden die für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Arbeitsbedingungen wie Mindestlöhne, Urlaubsdauer und Entgelt durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf ausländische Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend erstreckt. Anwendbar ist das Gesetz auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn auch inländische Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Vom Anwendungsbereich erfasst ist auch Entsendung aus Drittstaaten im Rahmen sog. Werkvertragsabkommen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist, um dem Vorwurf der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit zu begegnen, auch auf inländische Arbeitsverhältnisse und damit inländische Arbeitgeber anwendbar. Vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst sind Betriebe und Betriebsabteilungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebeverordnung, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III erbringen.
Zudem ist in § 1a Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Bürgenhaftung geregelt. Die verfassungsgemäße verschuldensunabhängige Generalunternehmerhaftung greift ein, sobald ein Unternehmen Bauarbeiten in Auftrag gegeben hat, Mindestnorm im Sinne des § 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz geschaffen und Mindestentgelt oder Beiträge an die gemeinsame Einrichtung (ULAK) nicht gezahlt worden sind. Der gewerbliche Generalunternehmer haftet hier wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Die Bundesagentur für Arbeit und die örtlich zuständigen Hauptzollämter sind Kontrollorgane bezüglich der Einhaltung der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zwingenden Arbeitsbedingungen. Diesen steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Bei Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz drohen Schadensersatzansprüche, Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
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