EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder die zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sind vom Erfordernis einer besonderen Arbeitsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis befreit. Weiterhin einer Arbeitsgenehmigung bedürfen hingegen Staatsangehörige der am 1. Mai 2004 beigetreten Mitgliedstaaten der EU (die sog. neuen Beitrittsländer) ausgenommen Malta und Zypern. Sie erhalten gemäß § 284 SGB III eine befristete Arbeitserlaubnis-EU oder eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU. Bis zur Herstellung der vollständigen Freizügigkeit innerhalb der EU gelten sog. Übergangs-regelungen.
Für Ausländer, die nicht Bürger der EU sind, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel ob und in welchem Umfang ausländische Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Inland beschäftigt werden dürfen. Eine Beschäftigung dürfen Ausländer nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt oder vom Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen.
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