Gemäß Art. 10 § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz – MRVG) ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen, unwirksam (Verbot der Architektenbindung, Koppelungsverbot).
Ziel des Gesetzes ist es, die Freiheit der Architekten- und Ingenieurtätigkeit zu schützen und zu verhindern, dass bei dem knapp gewordenen Angebot an Baugrundstücken ein Architekt oder Ingenieur, dem Baugrundstücke „an die Hand gegeben“ worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird.
Das Koppelungsverbot gilt nur für Architekten und Ingenieure. Nicht davon betroffen sind Bauträger, Baubetreuer, Generalunternehmer und Generalübernehmer, sofern sie nicht selbst Architekten oder Ingenieure sind.
Von der Unwirksamkeit betroffen ist nur die Koppelungsvereinbarung. Der Grundstückskaufvertrag bleibt im Übrigen wirksam (Art. 10 § 3 Satz 2 MRVG).
Das Koppelungsverbot ist derzeit rechtspolitisch umstritten. Der 1. Deutsche Baugerichtstag 2006 hat die Abschaffung des Koppelungsverbots empfohlen.
Koppelungsverbot:
– siehe Architektenbindung
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