Architekten können sich zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen in einer Gemeinschaft zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss erfolgt oftmals zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen an einem bestimmten Bauvorhaben (ähnlich einer Bau-ARGE).
Rechtlich handelt es sich bei einer Architektengemeinschaft in aller Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein Zusammenschluss in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) ist grundsätzlich nicht möglich, weil Architekten kein Handelsgewerbe, sondern einen freien Beruf ausüben. Möglich ist ein Zusammenschluss in Form einer GmbH (siehe hierzu den Artikel „Architekten-GmbH“) oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Diese Formen des Zusammenschlusses werden aber üblicherweise nicht mit dem Begriff „Architektengemeinschaft“ bezeichnet.
Bei einer Architektengemeinschaft in Form einer GbR handelt es sich nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 (BGH, Urteil vom 29.01.2001 – Az.: II ZR 331/00 – NJW 2001, 1056) um eine rechts- und parteifähige Organisation, die im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Alle Mitglieder (Gesellschafter) der GbR haften für deren Schulden persönlich mit ihrem Privatvermögen. Das Innenverhältnis zwischen den Mitgliedern der Architektengemeinschaft richtet sich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts.
Nach den in den Bundesländern geltenden Architektengesetzen (siehe hierzu den Artikel „Architektengesetz“) gelten die Berufspflichten für Architekten in gleicher Weise für die Architektengemeinschaft (vgl. z.B. § 17 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz – HASG). Die Architektengemeinschaft ist – ebenso wie der einzelne Architekt – zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. z.B. § 6 Abs. 4 HASG). Die von der Architektengemeinschaft erbrachten Leistungen unterliegen den Honorarvorschriften für Architekten (insbesondere der HOAI).
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