Wird eine Ausschreibung aufgehoben und damit begründet, dass die Aufhebung durch einen "schwerwiegenden Grund" gerechtfertigt sei, kommen Schadensersatzansprüche der Bieter wegen "Verschuldens bei Vertragsschluss" (Paragraph 242 BGB) in Betracht. Dieser Schadensersatzanspruch kann das so genannten negative Interesse (Vertrauensinteresse) als auch das so genannte positive Interesse beinhalten. Danach sind zwei Fallgruppen zu bilden.
1. Fallgruppe: Es liegt kein Grund vor, der die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigen würde. Der Auftraggeber wäre somit verpflichtet gewesen, dem günstigsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Weil dieser Bieter um einen sicher geglaubten Auftrag gebracht wurde, steht ihm das so genannte positive Interesse Erfüllungsinteresse) zu. Danach kann dieser Bieter insbesondere den erwarteten und nun "entgangenen Gewinn" fordern.
2. Fallgruppe: Es liegt ein Aufhebungsgrund vor, der Auftraggeber hat diesen aber schuldhaft selbst herbeigeführt, weil er nicht oder nicht so hätte ausscheiden dürfen.
Beispiel: Ein von der ausschreibenden Gemeinde erwarteter öffentlicher Zuschuss für eine Baumaßnahme bleibt überraschend aus, so dass die ausgeschriebene Bauleistung nicht mehr finanzierbar ist. In diesem Fall steht dem hierdurch benachteiligten (günstigsten) Bieter das "negative Interesse" als Schadensersatz, also insbesondere der vergebliche Kalkulationsaufwand zu.
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