Ein Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche und einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und gewährleistet aus der Sicht des Arbeitgebers ein weitgehend risikoloses Instrument, Arbeitsverhältnisse ohne den Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Für den Abschluss von Aufhebungsverträgen regelt § 623 BGB ein zwingendes Schriftformerfordernis. Mündliche Aufhebungsverträge sind damit unwirksam. Der Aufhebungsvertrag muss von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet sein.
Ausgleichsquittung
Häufig werden anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sog. Ausgleichsquittungen seitens des Arbeitnehmers erteilt, wodurch möglicher Streit um bestehende oder zukünftige Ansprüche verhindert oder beseitigt werden sollen. Hintergrund einer Ausgleichsquittung ist daher das Verschaffen schneller, klarer Verhältnisse. Die Ausgleichsquittung enthält regelmäßig eine Empfangsbestätigung und eine Ausgleichsklausel. Der Arbeitnehmer quittiert den Empfang der aufgezählten Leistungen und verzichtet auf weitere Ansprüche. In der Literatur werden begründete Bedenken gegen vorformulierte Ausgleichsquittungen im Hinblick auf die AGB-Kontrolle geäußert. Inwieweit vor diesem Hintergrund Ausgleichsquittungen rechtlich haltbar sind, hängt insbesondere von der Reichweite der Ausgleichsquittung ab, mithin auf die Rechte, welche der Arbeitnehmer noch vermeintlich zu beanspruchen hat.
« zur Glossar-Übersicht