§ 10 Nr. 5 Abs. 4 VOB/A gibt vor, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen angeben muss, ob er Nebenangebote und Änderungsvorschläge zulässt oder nicht. Ein Ausschluss von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten ist genauso möglich wie eine mengenmäßige Beschränkung.
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