Unter bauaufsichtlichen Maßnahmen versteht man sämtliche Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden, die diese ergreifen, um bauordnungsrechtskonforme Zustände herzustellen. Die Landesbauordnungen der Bundesländer ermächtigen die Bauaufsichtsbehörden, Maßnahmen gegen den Eigentümer einer baulichen Anlage zu ergreifen, soweit die bauliche Anlage nicht dem Bauordnungsrecht entspricht. Üblicherweise ist in den Landesbauordnungen eine generelle Ermächtigungsgrundlage enthalten, auf deren Grundlage die Bauaufsicht gegenüber dem Eigentümer einer baulichen Anlage Maßnahmen ergreifen kann. Die Bauaufsichtsbehörde kann beispielsweise eine Anordnung gegenüber dem Eigentümer mit dem Inhalt erlassen, seine bauliche Anlage den bauordnungsrechtlichen Vorschriften anzupassen. Bei einem bestehenden Gebäude kann sich der Eigentümer aber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf den sogenannten Bestandsschutz berufen. Allerdings sind in Sonderfällen auch Durchbrechungen des Bestandsschutzes möglich.
Zu den bauaufsichtlichen Maßnahmen gehört auch das Eingreifen der Baugenehmigungsbehörde, soweit bei der Errichtung einer baulichen Anlage von der Genehmigung abgewichen wird. Errichtet der Bauherr eine Anlage und weicht er dabei wesentlich von der genehmigten Planung ab, kann die Baubehörde beispielsweise einen Baustop verfügen und den Bauherrn dazu verpflichten, die bauliche Anlage an den genehmigten Zustand anzupassen. Soweit der Bau schon weit fortgeschritten ist, kann der Bauherr aber auch versuchen, die Anlage nachträglich durch einen geänderten Bauantrag legalisieren zu lassen.
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