Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwerts besteht die Möglichkeit, die Korrektheit der Vergabe durch Vergabekammern nachprüfen zu lassen (siehe § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Sofern die Beteiligten mit der Entscheidung einer Vergabekammer nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, vor einem Beschwerdegericht die "sofortige Beschwerde" einzulegen (§ 116 ff GWB). Als Beschwerdegericht gilt dabei "ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht" (§ 116 Abs. 3 GWB).
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