Ist die Bindefrist abgelaufen ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden, er muss also im Falle der Auftragserteilung den Auftrag nicht ausführen. Die Mitteilung des Auftraggebers, dass er dem Bieter den Auftrag erteilt, gilt dann als neues Angebot, das der Bieter annehmen oder ablehnen kann.
Nach der Rechtsprechung darf der Bieter im Falle des Ablaufs der Bindefrist das Angebot des Auftraggebers annehmen. Das Schreiben, mit dem der Auftraggeber den Bieter zur Annahme auffordert, wird nicht als De-Facto-Vergabe gewertet.
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