Droht die Bindefrist abzulaufen kann sie verlängert werden. Zum einen kann der Auftraggeber um eine Verlängerung der Bindefrist bitten, zu der der Bieter sich gar nicht äußert, der Bindefristverlängerung zustimmt oder sie ablehnt.
Zum andere kann der Bieter von sich aus die Bindefrist verlängern, wenn er merkt, dass der Auftraggeber die Verlängerung der Bindefrist vergisst.
Nicht zwingend erforderlich ist die ausdrückliche Verlängerung der Bindefrist, so gilt z.B. die Stellung eines Nachprüfungsantrages als konkludente Bindefristverlängerung. Ebenfalls nicht erforderlich ist in der Regel die lückenlose Verlängerung der Bindefrist.
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