Bestimmte Arten von Nebenkosten kann der Architekt (und auch der Ingenieur) vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Dazu gehören Post- und Fernmeldeentgelte, Kosten von Vervielfältigungen und Fahrtkosten für nicht nur in den nahen Umkreis unternommene Geschäftsreisen. Die normalen, nicht auf einen bestimmten Auftrag bezogenen Bürokosten, etwa Mietzins, Gehälter, Kosten von Energieverbrauch oder Kosten von Materialverbrauch, sind dagegen nicht erstattungsfähig.
– siehe § 7 HOAI.
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