Es handelt sich um Leistungen, die durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden. Sie dienen der Vorbereitung und der Lösung der dem Architekten übertragenen Aufgabe. Dadurch anfallende Kosten können nur bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten berechnet werden. Dies muss bei Erteilung des Auftrags schriftlich vereinbart werden.
– siehe § 36 Satz 1 HOAI
Verringern sie den Umfang städtebaulicher Leistungen, so kann das zu einer Herabsetzung des Honorars führen.
– siehe § 36 Satz 2 HOAI.
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