Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die nicht serienmäßig bezogen, sondern nach Einzelplanung angefertigt werden und keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
– siehe § 3 Nr. 8 HOAI
Ihre Kosten wirken sich im Regelfall nicht auf die Höhe des Honorars aus. Anders ist es, wenn der Architekt sie plant oder bei ihrer Beschaffung mitwirkt oder überwachend tätig wird.
– siehe § 10 Absatz 5 Nr. 6 HOAI.
« zur Glossar-Übersicht