Gemäß § 5 Abs. 4 a HOAI kann zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber schriftlich ein Erfolgshonorar vereinbart werden für besondere Leistungen, die unter Berücksichtigung technisch – wirtschaftlicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung führen, ohne dass der Standard vermindert wird. Das Erfolgshonorar kann sich der Höhe nach daran messen, in welchem Umfang durch die besondere Leistung des Architekten vom Auftraggeber Kosten eingespart werden.
Unabhängig davon kann im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der Honorartafel zu § 16 HOAI auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden etwa für das Unterschreiten der geplanten Bausumme oder das Unterschreiten der in Aussicht genommenen Bauzeit.
« zur Glossar-Übersicht