Grundsätzlich besteht keine Erschließungspflicht der Gemeinden. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird eine solche Pflicht angenommen. Zum einen der gesetzlich geregelte Fall des § 124 Abs. 3 S. 2 BauGB, der dann zu tragen kommt, wenn die Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Zum anderen in speziellen, von der Rechtsprechung festgelegten Einzelfällen. Als Beispiele können hier aufgeführt werden, der Fall, wenn die Gemeinde im Vorfeld in besonderer Weise ein Vertrauen erweckt hat, dass alsbald eine Erschließung erfolgen würde, oder, wenn die Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt oder auf sonstige Weise einvernehmlich an der Baugenehmigung mitgewirkt hat.
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