Legt der Auftraggeber Mindestanforderungen an Nebenangebote fest, darf er nur solche Nebenangebote werten, die diese Anforderungen erfüllen (§ 16 a VOB/A).
Darüber hinaus ist der Auftraggeber eines öffentlichen Auftrages nach der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie verpflichtet, Mindestanforderungen an mögliche Änderungsvorschläge zu erläutern. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des EuGH, dass bei EU-weiten Ausschreibungsverfahren Nebenangebote nur gewertet werden dürfen, wenn in der Ausschreibung überhaupt Mindestbedingungen für diese vorgesehen worden sind. Im deutschen Recht ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Daher wird vielfach vertreten, dass bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Mindestbedingungen erforderlich sind. In diesem Fall dürfen Nebenangebote allerdings nur gewertet werden, wenn sie gleichwertig sind (siehe Gleichwertigkeit von Angeboten).
« zur Glossar-Übersicht