Unter Sonderfachleute versteht man die an einem Bauwerk beteiligten Fachplaner und Gutachter z. B. Bodengutachter, Tragwerksplaner, Bauphysiker, etc.
Der Architekt hat den Bauherrn umfassend zu beraten, ob die Einschaltung von Sonderfachleuten für die Realisierung des Bauprojekts notwendig ist, oder ob die vom Bauherrn beauftragten Leistungen ausreichen.
Versäumt er dies, oder ist die Beratung unzureichend, so macht sich der Architekt schadensersatzpflichtig.
Fällt die Leistung des Sonderfachmanns in den vertraglichen Aufgabenbereich des Architekten, so muss er selbst den Sonderfachmann beauftragen. Der Architekt haftet dann dem Bauherrn für die Leistungen des Sonderfachmanns.
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