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Allgemeines:

Die Vorplanung stellt die zweite (von neun) Leistungsphase eines Architektenvertrages, also ein frühes Planungsstadium, dar, vgl. § 15 Nr. 2 HOAI.

Im Rahmen der Vorplanung setzt der Architekt seine planerischen Überlegungen erstmals auch zeichnerisch um. Gleichzeitig ermittelt er für den Bauherrn, wenn auch nur überschlägig, den Kostenrahmen.

Abstimmen der Zielvorstellungen:

Zu den Vorplanungsaufgaben der Leistungsphase 2 zählt auch die Beratung des Bauherrn hinsichtlich dessen Zielen und möglicher Zielkonflikte sowie die Abstimmung des Kostenrahmens. Der hier umrissene Kostenrahmen muss ein technisch einwandfreies Bauen ermöglichen.

Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs:

Sämtliche Zielvorstellungen des Bauherren (sog. Programmziele) sind geordnet darzustellen, um auf diese Weise eine Grundlage für die zeichnerische Umsetzung des Planungskonzeptes zu erhalten.

Erarbeiten eines Flanungskonzeptes:

Der Architekt hat die Planungsergebnisse nunmehr so zu zeichnen, dass der Bauherr eine konkrete Vorstellung der gesamten Konzeption gewinnt. Der Bauherr muss danach entscheiden können, ob ihm das Bauvorhaben so „passt" oder nicht. Auch ist der Architekt verpflichtet, alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen vorzuschlagen, um dem Bauherren Entscheidungsalternativen an die Hand zu geben.

Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter:

Bereits im frühen Stadium der Vorplanung hat der Architekt die Leistungen anderer Fachplaner so in das Gesamtkonzept einzubeziehen, dass eine funktionierende Gesamtplanung – und damit ein reibungslos funktionierendes Gebäude – entstehen kann.

Klären wesentlicher Belange:

Der Architekt hat insbesondere folgende Belange zu klären und in einem Bericht zu erläutern:

– bzgl. Funktion und Aufbau des Gebäudes: physikalische, wirtschaftliche und

energiewirtschaftliche Belange,

– bzgl. Lage und äußerer Gestaltung: bauliche, gestalterische und landschaftsökologische

Belange,

– bzgl. Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: öffentlich-rechtliche Belange.

Vorverhandlung mit Behörden und anderen fachlich Beteiligten bezüglich Genehmigungsfähigkeit:

Der Architekt hat mit den Behörden vorzuverhandeln, um eine Idee über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu gewinnen. Gegebenenfalls sind auch Vorverhandlungen mit Sonderfachleuten (Statiker, Fachingenieure usw.) zu führen, sofern aus diesen Bereichen Vorschriften für die Genehmigungsfähigkeit relevant sein können. Allerdings: Eine Bauvoranfrage ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 2 und gehört somit ohne besondere Vereinbarung nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.

Kostenschätzung:

Der Architekt ist in bestimmten Leistungsphasen verpflichtet, den Bauherrn über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Die sog. Kostenermittlungsarten „verfeinern" sich dabei; die Aussagen werden also stetig exakter. Die Kostenschätzung in Leistungsphase 2 stellt die erste formalisierte Kostenermittlung dar. Siehe zu den Einzelheiten bei „anrechenbare Baukosten".

Honorar Leistungsphase 2:

Auf die neun Grundleistungen der Leistungsphase 2 entfallen bei Beauftragung einer Vollarchitektur eines Gebäudes sieben Prozentpunkte des gesamten Architektenhonorars. Diese sind gleichmäßig auf die Grundleistungen zu verteilen.

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