Eine Rechnung zu einer Vertragsänderung, bei der lediglich bestimmte Mehrkosten geltend gemacht werden, ohne den sich aus der Vertragsänderung ergebenden neuen Preis darzulegen, der unter Berücksichtigung sämtlicher Mehr- und Minderkosten zu ermitteln ist, ist grundsätzlich nicht prüfbar und somit nicht fällig.
Näheres hierzu ist einem Urteil den Bundesgerichtshofs vom 20. 08 2009, Az. VII ZR 205/07 zu entnehmen, das im Baurechts-Report 11/2009 auf Seite 41 besprochen worden ist.