– siehe Wettbewerbsrecht
Auch Architekten unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Ihre Berufsbezeichnung ist geschützt. Es ist z.B. wettbewerbswidrig, wenn sich „Nichtarchitekten“ als Architekten bezeichnen oder mit „Architektur“ oder Begriffen werben, die den Begriff „Architekt“ beinhalten. Wettbewerbswidrigkeit liegt auch vor, wenn ein Architekt für seine Leistung ein Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI verlangt bzw. anbietet.
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