Mit der Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch oder Erhebung einer Anfechtungsklage) wird der Eintritt der formellen Rechtskraft der angegriffenen behördlichen Entscheidung gehemmt. Dies bedeutet, dass beispielsweise dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Die Behörde kann für die Dauer der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ziehen, bis über den Rechtsbehelf entschieden ist.
In verschiedenen Gesetzen sind aber Ausnahmen geregelt (z. B. § 80 Abs. 2 VwGO). In diesem Fällen hat der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung und der betroffene Bürger muss sich selbst beim Verwaltungsgericht um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung bemühen.
« zur Glossar-Übersicht







