Kommt es zu unzulässigen Abreden zwischen den Bieterin werden diese aus dem Wertungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOB/A.
Unter unzulässigen Abreden versteht man zum einen die Preisabsprache zwischen den Bietern (siehe Preisabsprache), Abreden über Zahlungs -, Lieferungs – oder andere Vertragsbedingungen, Gewinnsaufschläge, Empfehlungen, es sei denn, dass diese nach § 22 Abs. 2 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erlaubt sind. Um unzulässige Abreden , sieht die VOB/A die öffentliche Ausschreibung (siehe dort) als Regelausschreibung vor, die grundsätzlich einen "unbeschränkten Wettbewerb" ermöglicht.
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