Der Auftraggeber darf gemäß § 8 Abs.7 Nr. 1 VOB/A 2009 bei Öffentlichen Ausschreibungen für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen ein Entgelt fordern. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen.
Bei der Beschränkten Ausschreibung (mit und ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ) sowie bei der freihändige Vergabe darf der Auftraggeber keinen Entgelt fordern (siehe § 8 Abs.7 Nr.2 VOB/A). Bei der Öffentlichen Ausschreibung wird deshalb eine Gebühr auf der Basis der Selbstkosten verlangt, weil die Teilnehmerzahl bei dieser Vergabearten nicht beschränkt ist. hier ist angemessen, von den Bietern eine “Schutzgebühr” zu verlangen.
Die genannten Grundsätze gelten gleichermaßen für Ausschreibungen oberhalb des EU- Schwellenwerts für die entsprechenden Vergabeverfahren “offenes Verfahren”, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren (siehe jeweils dort).
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