In § 3 VOB/A sind Auftragswertgrenzen genannt, bei denen eine Beschränkte bzw. Freihändige Vergabe möglich sind.
Zu beachten ist hierbei, dass die Auftragswertgrenzen immer von der Nettosumme des Auftragswerts, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen sind.
Für die beschränkte Ausschreibung sind die Auftragswertgrenzen in § 3 Nr. 3 Abs. 1 a), 1 b) und 1 c) genannt. Die Auftragswertgrenzen liegen für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung bei einem Auftragswert von höchstens 50.000,00 €, für Tief-, Verkehrswege- und Ingenierubau bei einem Auftragswert von höchstens 150.000,00 € und bei alle übrigen Gewerke bei einem Auftragswert von höchstens 100.000,00 €.
Die Auftragswertgrenze für die freihändige Vergabe ist in § 3 Nr. 5 VOB/A letzter Satz bezeichnet. Diese beträgt momentan 10.000,00 €.
« zur Glossar-Übersicht