Nach § 3 Nr. 2 VOB/A muss eine Öffentliche Ausschreibung stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dem entgegenstehen und eine Abweichung rechtfertigen.
Die besonderen Umstände müssen sich aus der Art der speziellen Bauleistung ergeben bzw. ihrer Vorbereitung.
Beispielhaft werden in § 3 N.3, Nr.4 und Nr. 5 VOB/A Umstände aufgezählt, die eine Abweichung von der Öffentlichen Ausschreibung rechtfertigen.
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