Eine öffentliche Ausschreibung ist nach §3 Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 5 Abs. 5 VOB/A unzweckmäßig, wenn Gründe der notwendigen Geheimhaltung der zu erbringenden Bauleistung nicht mit der öffentlichen Ausschreibung in Einklang zu bringen sind.
Ob dann eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe erfolgen kann, bestimmt sich nach dem Grad der notwendigen Geheimhaltungsstufe.
Eine Geheimhaltung der Leistung ist z. B. bei bestimmten Industrieanlagen, militärischen Anlagen und Spionageeinrichtungen oft angezeigt.
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