Nach Angebotsöffnung darf die Vergabestelle mit den Bietern nur reine „Aufklärungsgespräche“ (s. dort) führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Streng untersagt sind demgegenüber „Änderungsverhandlungen“ (§ 15 Abs. 3 VOB/A). Weder die Vergabestelle noch der Bieter dürfen im Rahmen von Nachverhandlungen Änderungen der Preise oder der Leistung vornehmen oder akzeptieren (s. auch „Änderungsverbot“). Andernfalls droht eine von anderen Bietern eingeleitete Überprüfung des Vergabeverfahrens.
Beispiele für unzulässige Verhandlungen:
– Nachträgliche Ergänzung fehlender Preisangaben,
– Berichtigung von Preisangaben,
– Änderungen der Leistung.
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