Lässt der Auftraggeber Mängel beseitigen, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, behält der Auftragnehmer zwar seinen Vergütungsanspruch – allerdings unter Abzug ersparter Kosten der Mängelbeseitigung.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des OLG Koblenz finden Sie im Baurechts-Report 01/05.