Die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Bauwesen kennt kein herausgehobenes Beschleunigungsinteresse, das es rechtfertigen könnte, dem Auftraggeber laufende Kontrollen zuzumuten, um innerhalb kurzer Fristen erkennbare Mängel anzuzeigen.
Nähere Einzelheiten zu dieser vom BGH kürzlich entschiedenen Problematik können Sie dem Baurechts-Report 2005, Seite 7 entnehmen.