Verweigert der Auftraggeber zu Unrecht die Aufklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, so verwirkt er seinen evtl. Mängelbeseitigungsanspruch hierdurch nicht.
Er kann sich aber im Prozess des Unternehmers auf Werklohn nicht mehr auf Mängel berufen.
Nähere Einzelheiten hierzu können Sie einer Besprechung eines neuen Urteils des OLG-Celle im Baurechts-Report 2005, Seite 5 entnehmen.