In einem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 15.12.2009 – AZ: XI ZR 107/08 -) ließ sich der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft geben, wonach die bürgende Bank „bis zu einem Höchstbetrag von…. Euro zur Sicherung von Werklohnforderungen“ haftet. Weil der Auftraggeber zwar noch die Hauptforderung, nicht jedoch die beauftragten Nachträge bezahlen konnte, wollte der Auftragnehmer die bürgende Bank in Anspruch nehmen. Der BGH stellt hierzu fest:
Nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Diese Aussage gilt auch für den VOB-Vertrag.