Abreden, wonach der Unternehmer Sicherheit nach § 648a BGB nur dann verlangen kann, wenn er dem Besteller Sicherheiten gewährt, sind ebenso unwirksam wie die Vereinbarung des umgekehrten Falles, in dem die Parteien wechselseitig auf Sicherheiten verzichten.
Einzelheiten hierzu sind dem Baurechts-Report 3/2011 zu entnehmen.