Das OLG Köln hat mit Urteil vom 21.12.2005 entschieden, dass der Verkäufer mangelhaften Materials zwar für die Kosten des Ausbaus aufkommen müsse, für die Kosten des Wiedereinbaus des neu gelieferten mangelfreien Materials allerdings nur dann, wenn ihn ein Verschulden an den aufgetretenen Mängeln trifft.
Näheres über dieses für die Bauwirtschaft wichtigen Urteils finden Sie im Baurechts-Report 2006 auf Seite 13.