Bei einer innerstädtischen Bebauung muss der Nachbar das Eindringen eines Kranauslegers in seinen Luftraum dulden, wenn keine Lasten über sein Grundstück geschwenkt werden. Das bedeutet, dass die Lasten beim Überschwenken so weit an den Turm herangefahren werden müssen, dass sie den Luftraum des Nachbarn nicht berühren.
Näheres ist einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.06.2006. Az: 6 U 2/06 zu entnehmen, das im Baurechts-Report 4/07 auf Seite 13 besprochen worden ist.