Vertragsklauseln, die den durch ATV geregelten Vertragsinhalt in erheblich belastender Weise für den Auftragnehmer abändern, bedürfen einer deutlichen Hervorhebung im Ausschreibungstext. So ist beispielsweise eine von DIN 18338 abweichende, den Auftragnehmer benachteiligende Gerüstklausel bei Dacharbeiten unwirksam, die im Ausschreibungstext zwischen „Selbstverständlichkeiten“ versteckt worden ist.
Näheres zu diesem Thema können Sie dem Baurechts-Report 5/2007 entnehmen.