Für eine vertragsändernde Anordnung ist ein Verhalten des Auftraggebers notwendig, das eindeutig eine den Auftraggeber verpflichtende Vertragserklärung zum Ausdruck bringt.
Diese Aussage ist einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Januar 2009 zu entnehmen, und im Baurechts-Report 2009 auf Seite 17 näher erläutert.