Eine in AGB des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10% der Auftrags- bzw. der Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Aufttraggeber unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Näheres hierzu kann dem Baurechts-Report 6/2011 auf Seite 21 entnommen werden.