Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlageteilen zum Gegenstand haben, sind gem. § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmuing der Teile – auch wenn sie in Bauwerke eingebaut werden sollen – rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. 06. 2009 entschieden; im Baurechts-Report 9/2009, Seite 33 ist das Urteil näher erläutert.