Ein General/Hauptunternehmer ist auch nach Beendigung der von ihm selbst durchgeführten Arbeiten während des Einsatzes seiner Subunternehmer auf der Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Auch eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Subunternehmer entbindet ihn nicht vollständig von eigenen Überwachungspflichten.
Näheres hierzu steht im Baurechts-Report 2011 auf Seite 38.