Die Klausel in AGB des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag mit dem Wortlaut: „ Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.
Die Klausel: „Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“ benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils des BGH finden Sie im Baurechts-Report 12/04.