Insbesondere bei größeren Baumaßnahmen finden regelmäßig Baustellengespräche statt, über deren Inhalt ein Teilnehmer des Gesprächs dann anschließend ein Baustellenprotokoll fertigt. Das Protokoll beinhaltet dabei in der Regel einzelne zwischen den Vertragspartnern getroffene Abreden etwa über Nachtragspreise, Ausführungsfristen usw.
Ein solches Protokoll wird von der Rechtsprechung wie ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben behandelt. Geht also das Protokoll kurzfristig nach der Besprechung den Gesprächsteilnehmern zu, ohne dass diese umgehend gegen einzelne Punkte des Protokolls Widerspruch erheben, werden die dortigen Festlegungen Vertragsinhalt. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen, die für übliche Vertragsabreden gilt, wird also hier das „Schweigen“ des Empfängers des Protokolls als Zustimmung zu dessen Inhalt angesehen (Kammergericht, Urteil vom 18.9.2012 – 7 U 227/11; Revision vom BGH mit Beschluss vom11.10.13-VII ZR 301/12 nicht angenommen). Ausführliche Besprechung im Baurechts-Report 12,2013).