Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen Störung des Gemeinschafteigentums (etwa durch einen Eigentümer) unterliegen i.d.R. der regelmäßigen (3-jährigen) Verjährungsfrist nach §§ 195,199 BGB. Dabei beginnt diese Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier die Eigentümergemeinschaft) von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können.
Faglich ist, ob das Kennen oder Kennenmüssen des Verwalters ausreicht, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen. Hierzu hat nun der BGH mit Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 183/13 – folgende Leitsätze aufgestellt:
„Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.
2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.“
Der genaue Wortlaut dieses Urteils kann im Entscheidungsdienst des BGH (www.bundesgerichtshof.de) unter dem genannten Aktenzeichen aufgerufen werden.