Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 (Az.: V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Diese, auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise des BFH kann zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung führen. Sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.
In dem entschiedenen Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht. Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde ist deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes begrüßt dieses Urteil: „Dieses Urteil bringt eine Trendumkehr: Seit vielen Jahren fordern wir, dass Unternehmen, die im Besitz von Städten und Gemeinden sind, Umsatzsteuer bezahlen müssen. Denn bisher haben diese Unternehmen aufgrund der Tatsache, dass sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, einen Wettbewerbsvorteil von knapp 20 %.
Da diese Unternehmen größtenteils wie reguläre Unternehmen agieren und komplette Baumaßnahmen abwickeln, ist es nur recht und billig, wenn für sie die gleichen Pflichten wie für alle übrigen Unternehmen gelten.“